Aus den Erläuterungen des BMUJF 23 0104/4-V/3/96 v. 03.05.1996
Die Bestimmungen über die Kleinkindbeihilfe (§§ 32 ff. FLAG idF des StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201) sind für Kinder, die nach dem 30. 6. 1996 geboren werden, anzuwenden. Für Kinder, die vor dem 1. 7. 1996 geboren sind, gelten die Bestimmungen über den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe bzw. den Zuschuß (§§ 35a ff. bzw. § 35f FLAG idF vor dem StruktAnpG 1996).