Die mit 1. 7. 1996 in Kraft tretende Änderung des AlVG betreffend Verkürzung der Anspruchsdauer auf Karenzurlaubsgeld, mit der der Karenzgeldbezug um 6 Monate bis zum 18. Lebensmonat des Kindes - es sei denn, der andere Elternteil nimmt ebenfalls einen Karenzurlaub von mindestens 6 Monaten in Anspruch (siehe ARD 4726/12/96) - gekürzt wird, läßt die arbeitsrechtlichen Grundlagen des MSchG vollständig unberührt. Für Karenzurlauber(innen) heißt das, daß sie auch in Hinkunft ihrem Arbeitgeber gegenüber Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes haben, wobei für diesen Zeitraum auch der volle Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt.