(AlVG § 12 Abs 1) Durch eine einen Monat (§ 11 Abs 3 lit a ASVG) übersteigende Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeits- bzw. Entgeltpflicht) erlischt zwar die Pflichtversicherung nach dem ASVG, nicht aber das als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizierende Dienstverhältnis, so daß keine Arbeitslosigkeit vorliegt. VwGH 94/08/0288 v. 05.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)