(ABGB § 1486, ZPO § 228, KV-Bau) Dem Feststellungsbegehren eines Bauarbeiters steht die Ausschlußfrist des KV für Bauarbeiter nicht entgegen, weil von dieser nur der Verfall von Forderungen umfaßt ist und die Feststellung eines Dienstverhältnisses zumindest im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als auch der des BUAG von Bedeutung für dessen Rechtsstellung ist. OLG Wien 9 Ra 158/95 v. 19.01.1996.