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Lernhilfekursleitung als freier Dienstvertrag

ArbeitsrechtARD 4753/40/96 Heft 4753 v. 25.6.1996

(ABGB § 1151) Das Beschäftigungsverhältnis abrufbereiter Nachhilfelehrer, die von einem Lernhilfeinstitut zur Abhaltung von "Paukkursen" nach Bedarf beauftragt werden - wobei Kursprogramm und Kurszeit vom Kurslehrer selbst festzulegen sind, während die Kursräume vom Institut zur Verfügung gestellt werden - und die im Verhinderungsfall eine Vertretung aus dem Kollegenkreis bestellen können, ist als freier Dienstvertrag einzustufen.

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