(ArbVG § 120, APSG § 12 Abs 3, MSchG § 10) Eine rechtsunwirksame Entlassung kann keinerlei Rechtswirkung entfalten und nimmt auch dem Arbeitgeber nicht das Recht, die Klage auf Zustimmung zur Entlassung von Arbeitnehmern, die zum Präsenz- oder Zivildienst einberufen sind, sowie von Belegschaftsvertretern (BR-Mitglieder) und von geschützten Müttern und Vätern einzubringen. OLG Wien 7 Ra 129/95 v. 22.11.1995.