(AuslBG § 3 Abs 5) Maßgebend für ein Volontärverhältnis ist, daß Ausländer ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch gegenüber dem mit der Ausbildung betrauten Unternehmen in Österreich eingesetzt werden. VwGH 94/09/0268 v. 12.12.1995.