(EStG § 4 Abs 4, UStG § 12 Abs 2 Z 1) Die Aufteilung in den betrieblichen und den privat genutzten Gebäudeanteil erfolgt in jenem Verhältnis, in dem die betrieblichen und privaten Nutzflächenanteile zueinander stehen. Nur bei Räumlichkeiten und Flächen, bei denen sich, wie z.B. bei Stiegenhäusern und Gängen in einem der Fremdenbeherbergung und der eigenen Unterkunft dienenden Gebäude, nicht mehr als die allgemeine Feststellung treffen läßt, daß sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen, ist es geboten, diese Räumlichkeiten vorerst weder dem betrieblichen noch dem privaten Bereich zuzuordnen, sondern eine Aufteilung nach dem Verhältnis vorzunehmen, das sich an Hand der konkret dem betrieblichen oder privaten Bereich zurechenbaren übrigen Gebäudeteile ergibt.