(StGB § 34, FinStrG § 29) Legt ein getränkesteuerpflichtiger Gastwirt in einer Selbstanzeige an das Finanzamt zwar kein reumütiges Geständnis ab, gibt er jedoch den im gegebenen Zusammenhang wesentlichen Umstand zu, Zukäufe an Getränken nicht buchhaltungsmäßig erfaßt zu haben, liegt darin, weil diese Tatsache jedenfalls entsprechenden Ermittlungsaufwand erspart hat, ein Milderungsgrund. Ein wesentlicher Beitrag des Täters zur Wahrheitsfindung liegt auch dann vor, wenn ihn die Behörde ohne ausdrückliche Bezeichnung als solchen wertet. VwGH 95/16/0171 v. 19.10.1995.