(AngG § 37) Kündigt ein Provisionsvertreter sein Dienstverhältnis wegen einseitiger Änderung des Provisionssystems durch den Arbeitgeber von sich aus auf, ist diese Kündigung vom Arbeitgeber verschuldet, so daß sich dieser nicht auf eine Konkurrenzklausel berufen kann.
ASG Wien 19 Cga 208/94 k v. 18.09.1995, Berufung erhoben