(AngG § 38) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Beendigung der Ausbildung bzw. Ablegung einer entsprechenden Prüfung besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers am Ersatz von - nunmehr ohne Gegenleistung aufgewendeten - Ausbildungskosten. Ausbildungskosten, die aus der bloßen Vorbereitung einer Prüfung wie der Führerscheinprüfung resultieren, kommen dem Arbeitnehmer auch dann zugute, wenn die Prüfung erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgelegt wird, weshalb ein Ersatz der reinen Vorbereitungskosten keine Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit des Arbeitnehmers darstellt. ASG Wien 12 Cga 279/94 z v. 25.04.1995, bestätigt durch OLG Wien 9 Ra 170/95 v. 29. 3. 1996.