(BAG § 17a Abs 4, ASVG § 143 Abs 1 Z 3) Einem Lehrling gebührt nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit Entgeltfortzahlung auch dann im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, wenn er nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs und im ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit innerhalb desselben Lehrjahres neuerlich erkrankt, so daß für diese Zeiten kein Anspruch auf Krankengeld seitens des Krankenversicherungsträgers besteht.