(GlbG § 2 Abs 1) Ein nur teilweiser und vorübergehender Einsatz an denselben Maschinen rechtfertigt die Annahme gleicher Arbeit nicht, wenn die betreffenden Arbeitnehmer auch andere Tätigkeiten ausüben, für die sie nach dem Inhalt ihrer Dienstverträge eingestellt worden sind.
Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 942/93 v. 23.08.1995