(AngG § 8 Abs 3, § 27 Z 4) Ein Arbeitnehmer, der rechtzeitig eine Dienstverhinderung anzeigt, ist nicht verpflichtet, die Erlaubnis des Arbeitgebers abzuwarten, wenn die Dienstverhinderung gerechtfertigt ist.
OGH 9 Ob A 152, 153/95 v. 22.11.1995
Eine schwere, zum Tod führende Erkrankung und das nachfolgende Begräbnis eines nahen Angehörigen bilden einen rechtmäßigen Dienstverhinderungsgrund. Ist der betroffene Arbeitnehmer mit seiner Mitteilung an seinen unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten seiner Verpflichtung, die Dienstverhinderung anzukündigen und damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, nachgekommen, ist die Entlassung auch dann ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer die Erlaubnis des Arbeitgebers nicht abgewartet hat. Bei Vorliegen einer ein Arbeitsversäumnis rechtfertigenden Dienstverhinderung ist die Einholung einer Genehmigung des Arbeitgebers nicht erforderlich.