(AVRAG § 3, RL 77/187/EWG) Wird im Rahmen eines Verfahrens zur Unternehmenssanierung nur ein Teil der Arbeitnehmer auf den Erwerber des Unternehmens übertragen, während der (überzählige) Teil der Arbeitnehmer beim Veräußerer verbleibt, ist es sowohl dem zu sanierenden als auch dem erwerbenden Unternehmen verboten, eine Kündigung auf die bloße Tatsache des Übergangs des Unternehmens zu stützen.