(AÜG § 10 Abs 1) Der angemessene Entgeltanspruch bei Arbeitskräfteüberlassung entsprechend dem auf den Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag, der auch die zwingenden Sonderzahlungen mitumfaßt, ist nicht im Sinne einer Rosinentheorie zu verstehen, wenn das mit der überlassenen Arbeitskraft vereinbarte Entgelt zweifellos weit überkollektivvertraglich ist und in dem vereinbarten Entgelt aliquote Sonderzahlungsanteile ausreichend Platz finden. ASG Wien 30 Cga 82/95 p v. 25.09.1995. Die im übrigen unangefochtene Entscheidung wurde nach Kostenrekurs abgeändert. OLG Wien 8 Ra 2/96 v. 29. 1. 1996.