(UrlG § 2 Abs 2, § 19 Abs 3) Von der rückwirkenden Änderung des UrlG betreffend ungekürzten Urlaubsanspruch bei entgeltfreien Dienstzeiten sind alle Urlaubsansprüche erfaßt, die ab 1. 1. 1994 erworben wurden, nicht aber solche, bei denen das Urlaubsjahr im Jahr 1994 beendet wurde.
ASG Wien 8 Cga 68/96 v v. 24.04.1996, Berufung erhoben