(ABGB § 879) Eine unechte Betriebsvereinbarung über die Berechnung des Urlaubsentgelts bzw. der Abfertigung, auf Grund deren Fälle denkbar wären, daß Arbeitnehmer gegenüber der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung schlechtergestellt sind, ist nur insofern unwirksam, als diese Schlechterstellung im konkreten Fall eintritt.
OGH 9 Ob A 100/95 v. 28.06.1995