Für Schüler einer landwirtschaftlichen Fachschule besteht grundsätzlich Internatspflicht. Eine Ausnahme kann nur in besonderen Fällen gewährt werden (z.B. der Wohnort befindet sich ganz in der Nähe des Schulortes). Es müssen also auch Schüler im Internat bleiben, deren Wohnorte innerhalb von 25 km vom Schulort liegen.
Steht der Pauschbetrag nach § 34 Abs 8 EStG 1988 zu?