Nach § 3 der Verordnung des BMF v. 31. 8. 1995 betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl 1995/624, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur zu, wenn die Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten haben.
Wann ist diese Voraussetzung erfüllt?