(ASVG § 252) Wird die Verzögerung des Studiums durch die beschränkte Anzahl von Studienplätzen bewirkt, stellt dies ein unüberwindbares Hindernis für den Studenten dar, das die Kindeseigenschaft verlängert. LG Wels 24 Cgs 151/94 v. 05.12.1994. (ZAS Jud. 1/1996)