(AlVG § 49 Abs 1) Die Vorschreibung einer einmaligen Kontrollmeldung pro Monat ist nicht nur dann zulässig, wenn dies die Situation auf dem Arbeitsmarkt bedingt. Es besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen oder die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabzusetzen. Die Vorschreibung einer Kontrollmeldung pro Monat entspricht jedenfalls dem ersten Satz des § 49 Abs 1 AlVG, wenn ein ständiger (monatlicher) persönlicher Kontakt zwecks Erfolgskontrolle allfälliger vorangegangener Vermittlungsversuche, Abklärung allfälliger vorhandener Vermittlungsergebnisse bzw. Defizite, Planung von Maßnahmen allfälliger Nach- oder Umschulung bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und Ausfolgung neuer Vermittlungsvorschläge mit dem Arbeitslosen zweckmäßig ist, um dessen Arbeitslosigkeit zu beenden. VwGH 95/08/0191, 0192 v. 05.09.1995.