(AlVG § 10 Abs 1) Erfolglose Bemühungen eines 52-jährigen Arbeitslosen bzw. des Arbeitsmarktservice, für ihn eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, sprechen dafür, ihm eine Teilnahme an einem Berufsfindungs- und Berufsorientierungskurs anzubieten. Daß diese Maßnahme schon auf Grund des Alters des Arbeitslosen völlig wirkungs- und sinnlos ist, kann daher nicht gesagt werden. Dies gilt auch für seine Behauptung, daß es für ihn in seinem Alter keinen Arbeitsplatz mehr geben könnte. Es ist dem Arbeitslosen auch durchaus zumutbar, den Weg von seinem Wohnort zum Berufsfindungszentrum zu Fuß zurückzulegen. VwGH 95/08/0193 v. 05.09.1995.