(BUAG § 8 Abs 3, § 12 Abs 2) Hält ein Bauunternehmer vor Konkurseröffnung die von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bereits überwiesenen Urlaubsentgelte nicht auf einem besonderen Konto, sondern hat er sie mißbräuchlich verwendet, stellen diese Treuhandgelder im Konkurs keine Sondermasse und somit auch keine Masseforderung, sondern nur eine Konkursforderung dar. Die bereits treuhändig überwiesenen Urlaubsentgelte der Arbeitnehmer sind diesen nochmals zu zahlen.