(AZG § 14 Abs 1, ABGB § 1154) Da der KV für das Kleintransportgewerbe nur einen einheitlichen Stundenlohn kennt, ist nicht zwischen den Zeiten, in denen ein Kraftfahrer Fahrtaufträge erledigt, und den Stehzeiten zu unterscheiden. Die Arbeitszeit, die kollektivvertragsmäßig zu entlohnen ist, umfaßt somit beide Arten von Arbeitszeit. Auch die Zeit plus Abrufbereitschaft ist aus Arbeitnehmersicht als Arbeitszeit zu werten, wenn sich der Arbeitnehmer diese Zeiten nicht zur freien Verfügung einteilen kann und jederzeit mit Weisungen des Arbeitgebers rechnen muß. ASG Wien 29 Cga 50/95 z v. 23.10.1995, rk.