(ASVG § 551 Abs 10, GSVG § 259 Abs 9, BSVG § 247 Abs 9) Für den Fall des Zuständigkeitswechsels des Pensionsversicherungsträgers zwischen dem Anfall der Berufsunfähigkeitspension (Pensionsversicherung der Angestellten) und der Alterspension (Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) ist bei der Umwandlung der bisherigen Pension in eine Alterspension die Übergangsbestimmung betreffend Weiteranwendung des bisherigen Rechts ebenfalls anzuwenden, obwohl das Gesetz ausdrücklich nur auf den Fall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit abstellt.