(ASVG § 292, ABGB § 1295, § 1444) Realisiert eine Witwenpensionistin ihren Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld durch Unterlassung der Antragstellung nicht, erhöht dieser Verzicht das ausgleichszulagenschädliche Einkommen.
OGH 10 Ob S 153/95 v. 19.09.1995