(EStG § 4 Abs 4, § 20 Abs 1) Lädt ein Grafiker seinen Steuerberater zum Essen ein, kommt ein Werbeaufwand (in der Regel, außer der Steuerberater will Grafikerarbeiten erwerben) von vornherein nicht in Betracht. Da Bewirtungen (als Werbemaßnahmen) dem Zustandekommen von Geschäften zeitlich vorangehen müssen, sind Honorarnoten, die nur den Leistungszeitpunkt, nicht aber den Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses dokumentieren, zur Nachweisführung ebensowenig geeignet wie die Behauptung, bei einem Werbegrafiker hätten sich "als verkaufsfördender Rahmen stets Besprechungsessen als günstig erwiesen". FLD f. Wien, NÖ, Bgld Senat VII a 93/433/11 v. 13.11.1995.