BMF Lohnsteuerprotokoll 1996
Ausschüttungen aus Aktien und Genußrechten, die von Aktiengesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 KStG 1988 ausgegeben worden sind, sind bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens S 200.000,- steuerfrei. Die KEST-Befreiung kann im Wege der Anrechnung/Erstattung im Rahmen der Veranlagung (§ 27 Abs 3 Z 3 EStG 1988) geltend gemacht werden.