(AufG § 5 Abs 1, FrG § 10) Die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit eines Bescheides (hier: betreffend die Versagung der Aufenthaltsbewilligung für einen türkischen Arbeitnehmer) ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen; auch aus dem EU-Beitrittsvertrag läßt sich nichts anderes ableiten. Da demnach Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des bekämpften Bescheides vom VwGH bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen sind, haben das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei v. 12. 9. 1963 und der Beschluß Nr. 1/80 des durch das Abkommen geschaffenen Assoziierungsrats v. 19. 9. 1980 - unbeschadet der Frage, ob diese für Österreich mit 1. 1. 1995 unmittelbar wirksam geworden sind - als Prüfungsmaßstab außer Betracht zu bleiben. VwGH 95/18/0439 v. 18.05.1995.