(ABGB § 1009) Eine Ungleichbehandlung kann bei Erhebung eines Herausgabeanspruchs des Arbeitgebers auf treuwidrig von einem Dritten bezogene Provisionen nicht daraus abgeleitet werden, daß gegenüber anderen Arbeitnehmern noch kein Herausgabeanspruch erhoben wurde.
OGH 9 Ob A 57/95 v. 28.06.1995