(IESG § 1 Abs 2 Z 4 lit f) Auch vom Masseverwalter anerkannte Kosten der Forderungsanmeldung von Arbeitnehmern im Konkursverfahren sind nur bis zur Höhe der tarifmäßigen Kosten gesichert.
OGH 8 Ob S 28-36/95 v. 13.07.1995
Auch bei einem exekutionsfähigen Anerkenntnis des Masseverwalters im Sinne des § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG hat das Arbeitsamt (nunmehr: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) selbständig zu prüfen, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch sowie ob Anspruchsausschlüsse oder -beschränkungen vorliegen.