(Wr. GetrStG § 10 Abs 1) Die Verkürzung nicht einbekannter und nicht entrichteter Getränkesteuer ist auch bei Bezug von Getränken durch den Betrieb als Letztverbraucher nach § 10 Abs 1 Wr. Getränkesteuergesetz zu bestrafen. VwGH 93/17/0251 v. 28.09.1995.