(EStG § 18 Abs 1 Z 2) Die Einmalprämie einer Lebensversicherung, auf Grund deren ab dem dem Vertragsabschluß folgenden Monat eine monatliche Rente bis zum Tod des Versicherten gebührt, kann nicht auf 15 (10) Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.
VwGH 92/14/0012 v. 24.10.1995