(VStG § 31, Wr. AnzAbgG § 9 Abs 1) Ein Dauerdelikt liegt nur dann vor, wenn das gesetzliche Tatbild sich nicht darin erschöpft, die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes zu pönalisieren, sondern auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in das Tatbild einbezogen ist. Dies ist bei Nichtentrichtung der Anzeigenabgabe nicht der Fall. Bei fahrlässiger Anzeigenabgabenverkürzung ist daher der Zeitpunkt des Beginns der Verfolgungsverjährung nicht erst mit der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung für alle Abrechnungszeiträume gegeben. VwGH 93/17/0130 v. 21.07.1995.