(UStG § 12, BAO § 184) Kann die Person des Erbringers von Bauarbeiten nicht festgestellt werden, kommt ein Vorsteuerabzug aus den darüber gelegten Rechnungen rechtlich auch dann nicht in Betracht, wenn Bauarbeiten erfolgt sind. Ist die Erbringung von Leistungen durch einen Unternehmer nicht feststellbar, besteht keinerlei Anlaß dafür, einen Aufwand in einem höheren Maß als mit den in nicht anerkannten Rechnungen genannten Nettobeträgen zu schätzen. Für eine Ermittlung abzugsfähiger Vorsteuern im Schätzungswege besteht dann kein sachlich gerechtfertigter Grund, wenn sachbezogen nicht als erwiesen angenommen werden kann, daß Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden. VwGH 95/13/0030 v. 13.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)