(UStG 1972 § 10 Abs. 2 Z. 4) Da Weinproduzenten sich im Wettbewerb in einer grundsätzlich anderen Lage befinden als Weinhändler, weil sie einer Witterungsabhängigkeit sowie Restriktionen infolge knapper Ressourcen (wie z.B. Beschränkung auf die jeweilige Anbaufläche) ausgesetzt sind, sind unterschiedliche gesetzliche Regelungen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes zulässig, sofern sie für sich dem Gleichheitsgebot entsprechen, und rechtfertigen im Bereich des Umsatzsteuerrechts sachlich gerechtfertigte Begünstigungen des Weinerzeugers. VfGHB-1648/94,B-1649/94,B-1650/94 v. 27.11.1995.