(UStG § 4 Abs 3) Bei der im Jahr 1987 geltenden Rechtslage konnte die Durchlauferregelung des § 4 Abs 3 UStG für Kfz dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Lieferer (Vorunternehmer) berechtigt war, eine - wenn auch nur geringfügige, seinen Aufschlag für das Kfz betreffende - Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. VwGH 93/14/0066 v. 12.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)