(NÖ BauO § 14) Eigenleistungen von Anrainern zur Verbreiterung einer bestehenden Straße können nur dann als Zahlung von Aufschließungsbeiträgen gewertet werden, wenn sie unter dem Titel einer abgabenrechtlichen Leistungspflicht vorgeschrieben werden. VwGH 92/17/0247 v. 15.09.1995.