(Ktn. VergnStV § 2 Abs 1 lit e) Der Besuch einer Messeveranstaltung ("Klagenfurter Holzmesse"), mit der ein Vergnügungspark verbunden ist, stellt bei typischer Betrachtungsweise an sich für den Besucher ein Vergnügen völlig unabhängig davon dar, ob der jeweilige Besucher von den verschiedenen Vergnügungsanlagen und -darbietungen selbst aktiv Gebrauch macht. Der Veranstalter der "Klagenfurter Holzmesse" ist daher unabhängig davon vergnügungssteuerpflichtig, ob er unernehmerische Leistungen in Zusammenhang mit dem Vergnügungspark angeboten hat, die unter den Begriff "Lustbarkeiten" im Sinne des Veranstaltungs- bzw. Vergnügungssteuergesetzes subsumiert werden könnten. VwGH 93/17/0078 v. 13.10.1995, VwGH 93/17/0262 v. 10.11.1995. (Beschwerden abgewiesen) (