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Richtlinie 89/48/EWG Art 1 lit c und d

BetriebswichtigesARD 4740/15/96 Heft 4740 v. 26.4.1996

(Richtlinie 89/48/EWG Art 1 lit c und d) Die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung der Anerkennung von Hochschuldiplomen gilt nur für reglementierte Berufe. Die Frage, ob ein Beruf reglementiert ist, hängt von der im Aufnahmestaat bestehenden Rechtslage und nicht von den dort herrschenden Arbeitsmarktbedingungen ab. Ein Beruf kann in einem EU-Mitgliedsland nicht als reglementiert eingestuft werden, wenn im Aufnahmestaat keine Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung dieses Berufes regeln, selbst wenn die einzige Ausbildung für diesen Beruf ein mit einem Diplom abschließendes, mindestens viereinhalbjähriges Hochschulstudium ist und deshalb in der Regel nur Inhaber dieses Hochschulabschlusses auf dem Arbeitsmarkt als Bewerber für diesen Beruf in Erscheinung treten und diesen Beruf ausüben. EuGH Rs. C-164/94 v. 01.02.1996, Fall Aranitis.

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