(UrlG § 16, AngG § 8 Abs 3, StGB § 92 Abs 2) Die Schwiegertochter trifft grundsätzlich keine im Gesetz begründete Pflicht zur Fürsorge gegenüber ihrer Schwiegermutter.
OGH 14 Os 104/95 v. 29.08.1995
Nach § 92 Abs 2 StGB ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem Menschen gegenüber, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinns wehrlos ist, gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt. Das Vergehen ist als vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt in der Form eines eigenhändigen Sonderdelikts konstruiert. Unmittelbarer Täter (§ 12 1. Fall StGB) dieser strafbaren Handlung kann daher nur sein, wer in einem bestimmten Beschützerverhältnis - nämlich einer Fürsorgepflicht oder Obhutsverpflichtung - gegenüber der geschützten Person steht, wen somit eine Garantenpflicht trifft (§ 2 StGB).