(BAO § 212 Abs. 2) Wurde die Zinsenberechnung einer Abgabenschuld laut einer dem Bescheid beigeschlossenen Abrechnung vorgenommen, die u.a. das jeweilige Datum von Beginn und Ende des Aussetzungszeitraumes, den Kapitalbetrag, die Tage des Zinsenlaufes, die prozentuelle Höhe der Zinsen sowie den Zinsenbetrag gesondert ausweist, trifft es nicht zu, daß aus der Zinsenvorschreibung nicht eindeutig hervorgeht, für welchen Zeitraum, von welchem Ausgangsbetrag und mit welchem Aussetzungszinssatz die Aussetzungszinsen jeweils errechnet worden sind. VwGH 95/17/0106 v. 15.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)