(StruktVG § 8 Abs 1 lit d) Sind bei Verschmelzung einer aufnehmenden Kapitalgesellschaft mit einer GmbH Verluste bereits vor - hinsichtlich des Verschmelzungsverlustes bestenfalls (unter Außerachtlassung der gedanklichen Sekunde zwischen Verschmelzung und Einbringung) gleichzeitig mit - der Bildung der Einbringungsrücklage entstanden, kann vom Standpunkt der die Einbringungsrücklage bildenden (übernehmenden) Kapitalgesellschaft nicht von zukünftigen, sondern nur von bereits bestehenden Verlusten gesprochen werden. VwGH 91/14/0202 v. 19.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)