(ArbVG § 101, § 105 Abs 3 Z. 2) Fallen die Arbeitsplätze mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer, z.B. durch Umorganisation, weg und stehen nur für einen Teil dieser Arbeitnehmer andere, teilweise neugeschaffene Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung, so daß eine Sozialauswahl vorzunehmen ist, begründet die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen der freien Arbeitsplätze die Besorgnis, daß ein anderer Arbeitnehmer infolge dieser Maßnahme gekündigt wird.