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Betriebshelfer im Krankheitsfall

RUBRIKARD 4738/20/96 Heft 4738 v. 19.4.1996

(GSVG § 100 Abs 2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kann als Maßnahme zur Festigung der Gesundheit bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit des Versicherten einen Zuschuß zu den Kosten einer Betriebshilfe leisten.

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