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Anrechnung von Sparbuchzinsen bei der Ausgleichszulage

SozialversicherungARD 4732/18/96 Heft 4732 v. 26.3.1996

(ASVG § 292 Abs. 3) Kapitalzinsen sind wie alle anderen Einkommen aus Vermögensbesitz uneingeschränkt auf das Nettoeinkommen bei der Feststellung der Ausgleichszulage anzurechnen.

BMAS 21.891/20-2/96 v. 12.03.1996

Da die Kapitalzinsen in der Regel als Jahreseinkommen anfallen, rechnen die Pensionsversicherungen zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens diesen Betrag auf den Kalendermonat um.

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