(ASVG § 255 Abs. 1) Übt ein Versicherter bloß Teiltätigkeiten eines Lehrberufs aus, kann er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, wobei ihm auch eine Wohnsitzverlegung zuzumuten ist.
OGH 10 Ob S 210/95 v. 14.11.1995
Die Tätigkeit eines Maschinenführers einer Querschneidemaschine im Produktionsabschnitt Ausrüstung der Papiererzeugung stellt lediglich eine Teiltätigkeit des Lehrberufs Papiermacher dar. Für die Annahme eines Berufsschutzes reicht es aber nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufs beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. Nicht entscheidend ist, ob es in der Praxis einen (gelernten) Papiermacher gibt, der sämtliche im Anforderungsprofil erstellten Tätigkeiten auch wirklich ausübt. Ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs. 2 ASVG liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Davon kann mit Rücksicht auf den Lehrberuf Papiermacher nicht gesprochen werden.