(ASVG § 273 Abs. 1) Die Zugehörigkeit eines technischen Angestellten zu einer für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit entscheidenden Berufsgruppe ist nicht davon abhängig, welchem Kollektivvertrag er angehört, sondern von der Ähnlichkeit der Ausbildung und der Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten, so daß auch im Falle eines technischen Angestellten in der eisenerzeugenden Industrie auf den KV für Handelsangestellte zurückgegriffen und dieser auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen werden kann. OGH 10 Ob S 248/95 v. 28.11.1995.