(AuslBG § 4 Abs. 3) Ist trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Geltungsdauer der befristeten Aufenthaltsbewilligung selbst unter Berücksichtigung der möglichen Verlängerung nach § 6 Abs. 3 AufG bereits abgelaufen, kann keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Ob sich ein Ausländer bis zur Erledigung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus fremdengesetzlichen Gründen zulässig im Inland aufhält, ist für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht von Bedeutung. VwGH 95/09/0165 v. 19.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)